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Arzthaftung und Behandlungsfehler

Schon ein Verdacht auf einen Behandlungsfehler verunsichert Patientinnen und Patienten.

Das Vertrauen zum behandelnden Arzt gerät ins Wanken. Die Entscheidung über eine Entschädigung für Komplikationen im Krankheitsverlauf, Verdienstausfall oder vermeidbare Schmerzen, ist dann nicht einfach. Der direkte Weg zum Anwalt ist aber nicht immer die bessere Lösung. Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler zu handeln.

Ein persönliches Gespräch mit dem Arzt bzw. der Krankenhausleitung. Hier kann die eigene Unzufriedenheit mit der Behandlung zur Sprache gebracht und eventuell bestehende Missverständnisse geklärt werden. Wichtig ist dabei die Anwesenheit einer Vertrauensperson, die im Zweifelsfall den Verlauf des Gesprächs bezeugen kann.

Fertigen Sie ein Gedächtnissprotokoll der Behandlung an (Name, Anschrift der behandelnden Ärzte, Behandlungsverlauf, Zeugen, nachbehandelnde Ärzte. Kopien der Befunde, Arztaufzeichnungen, Röntgenaufnahmen, etc.). Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die Dokumente vollständig und richtig sind.

Hilfe bei Streitigkeiten bzw. Behandlungsfehlern bieten auch die Krankenkassen. Sie haben zwar auch ein eigenes finanzielles Interesse, mögliche Missstände aufzudecken, können aber dem Patienten bei Einschätzung der Situation helfen. Beim begründeten Verdacht können die Krankenkassen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Der MDK erstellt ein kostenloses Gutachten durch die eigenen Experten (Ärzte). Dieses Gutachten kann lediglich als Information dienen, ob der Verdacht auf einen Behandlungsfehler Bestand hat. Das Gutachten kann auch z.B. bei den Schlichtungsstellen vorgelegt werden. Erstellen des Gutachtens ist für den Patienten kostenlos.

Sie können die Gutachter- und Schlichtungsstellen der regional zuständigen Ärztekammern einschalten. Für den schriftlichen Antrag auf Prüfung durch die Schlichtungsstelle brauchen Sie die vollständige ärztliche Dokumentation (Kopien). Für den Patienten ist das Verfahren kostenlos, die Kosten eines juristischen Vertreters muss er jedoch selbst bzw. seine Rechtsschutzversicherung tragen. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Zustimmung aller Beteiligten tätig werden (auch des Arztes). Beachten Sie die Verjährungsfristen: Anträge auf Prüfung der Untersuchungen oder Behandlungen, die länger als fünf Jahre zurück liegen, können von der Schlichtungsstelle abgewiesen werden.

Sind Sie bei den Schlichtungsstellen nicht zu Ihrem Recht gekommen, dann bleibt noch die Möglichkeit einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Weitere Informationen:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientenstellen
c/o Gesundheitsladen München e.V.
Auenstraße 31, 80469 München, Tel: 089/77 25 65
www.patientenstellen.de

Adressen der Anwälte, die sich im Bereich Medizinrecht spezialisiert haben, bietet: Deutsche Anwaltauskunft unter 01805/18 18 05 (0,24DM/Min.) oder www.anwaltauskunft.de


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