Einsicht in die Krankenakte
Der Arzt muss über die Behandlung Aufzeichnungen machen.
Untersuchungen und Diagnosen müssen ebenso vermerkt werden wie therapeutische Schritte, verordnete Medikamente oder der Einsatz von Geräten. Bei Operationen muss der Verlauf detailliert protokolliert werden, einschließlich möglicher Zwischenfälle und der beteiligten Ärzte. Für die Dokumentation gelten deshalb strenge Maßstäbe. Sie muss vollständig und – zumindest für Fachleute – nachvollziehbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beträgt im Normalfall 10 Jahre.
Die ausführlichste Aufzeichnung nützt wenig, wenn sie Ihnen vorenthalten wird. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig: Patienten müssen Einsicht in die Krankenunterlagen erhalten. Aber: die Krankenakten sind nicht Ihr Eigentum. Sie dürfen sie daher nicht mit nach Hause nehmen. Sie haben aber einen Anspruch auf Kopien. Wenn Sie die Unterlagen nicht persönlich einsehen wollen, weil das Verhältnis zum Arzt angespannt ist, können Sie Dritte mit einer Vollmacht beauftragen. Das Einsichtsrecht beschränkt sich aber auf die medizinischen Sachverhalte. Persönliche Eindrücke über den Patienten darf der Arzt unkenntlich machen. Und Dritte dürfen Ihre Krankenakte nicht ohne Ihre Zustimmung einsehen.
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