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Arzthaftung und Wiedergutmachung

Arzt und Krankenhausträger haften für Schäden, die durch die Behandlungsfehler entstanden sind.

Die Haftung erstreckt sich auch auf Fehler, die durch Mitarbeiter und Krankenhauspersonal verursacht werden.

Das Schmerzensgeld soll immaterielle Schäden wie Kopf- und Zahnschmerzen oder Geburts- und Hirnschäden und die daraus resultierende entgangene Lebensfreude ausgleichen. Schadenersatz wird für materielle Einbußen geleistet. Allerdings nur, soweit sie nicht von Krankenkassen, dem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung getragen werden. Geltend machen können Sie zusätzliche Ausgaben für spezielle Ernährung und Kleidung, bis hin zum behindertengerechten Umbau der Wohnung. Abhängige Hinterbliebene wie Kinder können Ersatz für den entgangenen Unterhalt und Betreuungsleisungen beanspruchen.

Oft kann es auch sinnvoll sein, Strafanzeige gegen den Arzt zu erstatten. Die Strafbehörden haben sehr viel bessere Möglichkeiten, einen Sachverhalt zu ermitteln als der Patient.

Wege zum Recht
Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprechen, bevor Sie irgend etwas unternehmen. Es ist nicht unbedingt der Gang zum Gericht erforderlich – im Gegenteil. Der überwiegende Teil der Streitfälle wird außergerichtliche geregelt. Vor allem in Einigungsverfahren mit den Versicherungen oder bei den Gutachter- und Schlichtungskommissionen der Ärzte- und Zahnärztekammern.
 

Tipps:

  • Suchen Sie möglichst frühzeitig Hilfe. Kostenlose Beratung erhalten Sie beispielsweise bei einer Patientenberatungsstelle oder bei Ihrer Krankenkasse.
  • Spätestens, wenn es um die Regelung von Schadenersatz geht, sollten Sie anwaltliche Hilfe hinzuziehen.
  • Arzthaftungsansprüche verjähren recht schnell. Schon drei Jahre nach dem Behandlungsfehler können die Ansprüche verjährt sein.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Krankenkasse Sie in der Gutachterfrage unterstützen kann.
  • Lassen Sie sich von Ihrer Rechtsschutzversicherung Gutachter benennen; Kosten einer außergerichtlichen Begutachtung werden aber meist nicht übernommen.


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