Patientenrechte in der Arztpraxis und im Krankenhaus
Freie Arztwahl Die Entscheidung, ob Sie zunächst einen Allgemeinarzt aufsuchen oder direkt einen Spezialisten konsultieren, liegt allein bei Ihnen. Auch ein Arztwechsel ist prinzipiell jederzeit möglich. Wenn Sie aber häufig ohne Grund wechseln, kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern.
Ärztliche Hilfeleistungspflicht Jeder Arzt muss für eine ausreichende medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten sorgen. Das bedeutet nicht, dass Ärzte jeden Patienten annehmen müssen. Für eine Ablehnung müssen aber wichtige Gründe vorliegen. In Ausnahmefällen wie Beleidigungen darf der Arzt eine laufende Behandlung abbrechen, wenn die Weiterbehandlung gesichert ist.
Behandlungsvertrag In juristischer Hinsicht vereinbaren Sie mit dem Arzt einen Dienstvertrag. Dieser muss nicht schriftlich und auch nicht ausdrücklich geschlossen werden. Der Beginn der Behandlung, manchmal schon ein Telefonat, genügt. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Arzt, Sie nach besten Wissen und Gewissen zu behandeln. Das bedeutet insbesondere, die neusten medizinischen Erkenntnisse anzuwenden.
Im Krankenhaus Auch für Krankenhäuser gilt das Prinzip der freien Wahl. Zwei Einschränkungen allerdings sind zu beachten: Das Krankenhaus muss für die Behandlung geeignet sein und sollte möglichst preisgünstig sein. Anhand einer „Krankenhausvergleichsliste“ wird Ihr Arzt Sie daher normalerweise in eine der beiden nächst gelegenen Kliniken einweisen.
Der Krankenhausvertrag Mit der Unterschrift unter das Aufnahmeformular schließen Sie auch mit dem Krankenhaus einen Vertrag und erkennen damit die Krankenhausbedingungen an. Nicht alles, was Ihnen vorgelegt wird, ist aber auch rechtens. Das gilt für Standardklauseln, wonach Sie auf Aufklärung verzichten, ebenso wie für den Ausschuß einer Haftung bei Fahrlässigkeit oder eine nachträgliche Erhöhung der Pflegekosten. Krankenhausbedingungen, die nicht rechtswirksam sind, haben auch keine Gültigkeit. Lassen Sie sich am besten eine Kopie des Vertrages aushändigen.
Organisationspflichten Der Krankenhausträger muss unter anderem dafür sorgen, dass
- jederzeit ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt ist sowie die Weisungsbefugnisse und Vertretungsregelungen eindeutig geregelt sind,
- die notwendigen medizinischen Geräte vorhanden und funktionstüchtig sind und
- die Hygienebestimmungen beachtet werden.
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