Patientenrechte in der Arztpraxis und im Krankenhaus

Freie Arztwahl
Die Entscheidung, ob Sie zunächst einen Allgemeinarzt aufsuchen oder direkt einen Spezialisten konsultieren, liegt allein bei Ihnen. Auch ein Arztwechsel ist prinzipiell jederzeit möglich. Wenn Sie aber häufig ohne Grund wechseln, kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern.

Ärztliche Hilfeleistungspflicht
Jeder Arzt muss für eine ausreichende medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten sorgen. Das bedeutet nicht, dass Ärzte jeden Patienten annehmen müssen. Für eine Ablehnung müssen aber wichtige Gründe vorliegen. In Ausnahmefällen wie Beleidigungen darf der Arzt eine laufende Behandlung abbrechen, wenn die Weiterbehandlung gesichert ist.

Behandlungsvertrag
In juristischer Hinsicht vereinbaren Sie mit dem Arzt einen Dienstvertrag. Dieser muss nicht schriftlich und auch nicht ausdrücklich geschlossen werden. Der Beginn der Behandlung, manchmal schon ein Telefonat, genügt. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Arzt, Sie nach besten Wissen und Gewissen zu behandeln. Das bedeutet insbesondere, die neusten medizinischen Erkenntnisse anzuwenden.

Im Krankenhaus
Auch für Krankenhäuser gilt das Prinzip der freien Wahl. Zwei Einschränkungen allerdings sind zu beachten: Das Krankenhaus muss für die Behandlung geeignet sein und sollte möglichst preisgünstig sein. Anhand einer „Krankenhausvergleichsliste“ wird Ihr Arzt Sie daher normalerweise in eine der beiden nächst gelegenen Kliniken einweisen.

Der Krankenhausvertrag
Mit der Unterschrift unter das Aufnahmeformular schließen Sie auch mit dem Krankenhaus einen Vertrag und erkennen damit die Krankenhausbedingungen an. Nicht alles, was Ihnen vorgelegt wird, ist aber auch rechtens. Das gilt für Standardklauseln, wonach Sie auf Aufklärung verzichten, ebenso wie für den Ausschuß einer Haftung bei Fahrlässigkeit oder eine nachträgliche Erhöhung der Pflegekosten. Krankenhausbedingungen, die nicht rechtswirksam sind, haben auch keine Gültigkeit. Lassen Sie sich am besten eine Kopie des Vertrages aushändigen.

Organisationspflichten
Der Krankenhausträger muss unter anderem dafür sorgen, dass

  • jederzeit ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt ist sowie die Weisungsbefugnisse und Vertretungsregelungen eindeutig geregelt sind,
  • die notwendigen medizinischen Geräte vorhanden und funktionstüchtig sind und
  • die Hygienebestimmungen beachtet werden.


 Ratgeber online bestellen | Weitere Ratgeber im Shop

Patientenrechte
Patientenrechte

Die Broschüre bietet umfassende Informationen zu den für Patienten wichtigen Fragen, u.a. auch zu den sensiblen Themen Sterbehilfe, Organspende und Behandlungsfehler. (8 Seiten, 07/2001) Versand: 1,80 EUR
Download: 1,00 EUR

Artikel im Shop verbraucher.com

Weitere Ratgeber im Shop

 Weitere Informationen

Medikamente: Der Fall Lipobay Medikamente: Der Fall Lipobay - Der Rückzug des Medikaments...
Arzthaftung und Wiedergutmachung Arzthaftung und Wiedergutmachung - Arzt und Krankenhausträger...
Einsicht in die Krankenakte Einsicht in die Krankenakte - Der Arzt muss über die...
Schweigepflicht Schweigepflicht - Das Gesetzt nimmt es mit...
Therapiewahl Therapiewahl - Bei der Entscheidung über...


Gesamtübersicht dieser Rubrik


Die URL des Orginalartikels lautet: http://www.verbraucher.org/verbraucher.php/cat/29/aid/32/title/Patientenrechte+in+der+Arztpraxis+und+im+Krankenhaus
 © 2012 Die VERBRAUCHER INITIATIVE e.V. (Bundesverband)