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Therapiewahl

Bei der Entscheidung über die Behandlungsmethode treffen unterschiedliche Rechte und Pflichten auf Arzt- und Patientenseite aufeinander.

Weisungsrecht – der Patientenwille entscheidet
Sie entscheiden, welche Therapie angewandt wird. Sie können eine Behandlung sogar ganz abbrechen. Auch wenn eine Maßnahme medizinische eindeutig geboten ist. Das Weisungsrecht gilt selbst bei Patienten, die ihren Willen z.B. bei Bewußtlosigkeit nicht äußern können.

An Grenzen stößt Ihr Weisungsrecht, weil Ihnen meist die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse fehlen. Diese Lücke muss der Arzt mittels Aufklärung füllen. In einigen Fällen muss sich der Arzt nicht an Ihre Weisungen halten – z.B. bei medizinisch unsinnigen Maßnahmen oder bei übertmäßig teuren Behandlungen und Medikamenten.

Ärztliche Therapiefreiheit
Ihren Weisungsrecht steht die auf der Arztseite die Therapiefreiheit entgegen. Das bedeutet, dass der Arzt die Methoden anwenden darf, die seines Erachtens am geeignetesten ist. Beachten muss er den jeweiligen „Stand der medizinischen Wissenschaft“. Das sind in erster Linie die Methoden der Schulmedizin. Weicht der Arzt von den gängigen Verfahren ab, muss er dies im Einzelfall begründen können. Grenzen findet die Therapiefreiheit auch in Ihrem Selbstbestimmungsrecht.


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