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Schweigepflicht

Das Gesetzt nimmt es mit der ärztlichen Schweigepflicht sehr genau. Unter die Geheimhaltungspflicht fallen selbst so scheinbar banale Fakten wie Ihr Name und ob Sie sich in Behandlung befinden.

Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind nicht nur die Ärzte, sondern auch das Praxispersonal, die Angestellten im Krankenhaus und bei den Krankenkassen. Grundsätzlich gilt die Schweigepflicht gegenüber jedem Dritten. Ob Arbeitgeber, Gericht, Polizei, staatliche Behörden, andere Ärzte oder Angehörige. Nur der Patient kann von der Schweigepflicht entbinden. Atteste für Behörden und Arbeitgeber dürfen nur die unbedingt notwendigen Daten erhalten.

Aufgehoben werden kann die Schweigepflicht in aller Regel nur durch Ihre mündliche oder schriftliche Erklärung. Eine Einwilligung erteilen Sie implizit bei einer Einstellungsuntersuchung oder wenn Sie eine Versicherung die Erlaubnis geben, Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand einzuholen. Weitergegeben werden dürfen Informationen auch an den nachbehandelnden Arzt.

In einigen Fällen wie besonders ansteckenden Krankheiten ist der Arzt gesetzlich zur Meldung verpflichtet. Wenn Mitmenschen gefährdet sind, zum Beispiel durch schwere Straftaten wie Kindermißhandlung, kann ähnliches gelten.

Nicht gebunden an die Schweigepflicht ist der Arzt auch bei Verteidigung eigener Interessen – beispielsweise bei Honorarforderungen oder beim Vorwurf eines Behandlungsfehlers.


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