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Kennzeichnung

Seit 1993 ist die EG-Öko-Verordnung für alle Länder der Europäischen Union (EU) verbindlich. Sie legt die Mindestanforderungen für die Erzeugung und die Kontrolle von Öko-Produkten fest – sowohl für in der EU produzierte als auch für aus Drittländern eingeführte. Sie schützt außerdem die Begriffe „öko“ und „bio“ bzw. „aus ökologischem/biologischem Anbau“. Die Ergänzungsverordnung für tierische Produkte ist seit August 2000 in Kraft.

Wer seine Erzeugnisse mit den Begriffen „ökologisch“ oder „biologisch“ auszeichnen will, muß sich jährlich mindestens einmal von einer staatlich zugelassenen Öko-Kontrollstelle überprüfen lassen. Wer die Kontrolle erfolgreich besteht, kann seine Produkte mit dem Vermerk „EWG-Kontrollsystem – Ökologische Agrarwirtschaft“ versehen. Diese Angabe ist freiwillig.

Verpflichtend ist dagegen der Abdruck der EU-Kontrollnummer (z.B. DE-123-Öko-Kontrollstelle). Diese wird von der Öko-Kontrollstelle vergeben und muß auf dem Etikett angegeben werden. Bei unverpackter Ware, beispielsweise auf Wochenmärkten, muß der Verkäufer die Kontrollstellennummer nennen können.

Am 5. September 2001 hat Verbraucherministerin Renate Künast das neue einheitliche Bio-Siegel vorgestellt. Wer mindestens nach den Richtlinien der EG-Öko-Verordnung produziert, darf seine Bio-Produkte ab sofort mit dem Bio-Siegel auszeichnen.

Informationen zum Bio-Siegel

In der Regel tragen Öko-Produkte außerdem das Zeichen eines ökologischen Anbauverbandes (z.B. Bioland, Demeter etc.) oder werden unter einer Öko-Eigenmarke des Lebensmitteleinzelhandels (z.B. Füllhorn, Naturkind) verkauft.

Nähere Informationen zu diesen Zeichen finden Sie in der Datenbank Label online der VERBRAUCHER INITIATIVE e.V. in der Rubrik „Essen und Trinken – Bio-Gütesiegel“.


 Weitere Informationen

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