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Schimmelpilzgifte

Aflatoxine, die berühmtesten Vertreter unter den Mykotoxinen (Pilzgifte), sind giftige und krebserregende Stoffwechselprodukte einiger Schimmelpilzarten. So gehört das Aflatoxin B1 zu den gefährlichsten oral wirkenden krebserregenden Stoffen. Aber auch andere Schimmelpilzarten produzieren Giftstoffe.

Aspergillus flavus und Aspergillus parasiticus – zwei aflatoxinproduzierende Schimmelpilze - wachsen bevorzugt unter feucht-warmen Bedingungen u.a. auf Obst, Getreide, Mehl und Brot. Auch nicht sichtbar verschimmelte Produkte wie Pistazien, Erdnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Paranüsse, Muskatnüsse und Muskatpulver sowie getrocknete Feigen können mit Aflatoxinen belastet sein. Besonders hoch belastet waren in der vergangen Zeit u.a. Pistazien aus Iran, getrocknete Feigen aus der Türkei und Haselnüsse.

Über schimmelpilzhaltige Futtermittel gelangen diese Mykotoxine in tierische Produkte z. B. in die Milch. Die Kuh verwandelt die aufgenommene Aflatoxine der B-Gruppe zu solchen der M-Gruppe um, die in die Milch übergehen. Diese M-Aflatoxine sind ebenfalls krebserregend.

Eine gesetzliche Regelung zu erlaubten Mykotoxinmengen in Futter- und Lebensmitteln ist in der EU seit Jahren umstritten. Seit 1998 gelten EU-weit die neuen Grenzwerte für Aflatoxine. Betroffen von der Regelung sind u.a. Schalenobst, Trockenfrüchte, Getreide und Milch. Für die deutschen Verbraucher hat sich mit dieser Regelung nicht viel geändert. Die neuen EU-Grenzwerte stimmen mit den in Deutschland geltenden Maximalwerten überein mit einem Unterschied, dass hierzulande die Grenzwerte für alle Lebensmittel gelten. Die deutsche Aflatoxin-Verordnung gibt vor, dass maximal 2 Mikrogramm (µg) Aflatoxin B1 pro Kilogramm Lebensmittel bzw. 4 µg für die Summe aus den einzelnen Mykotoxinen B1, B2, G1, und G2 erlaubt sind.

Für Säuglins- und Kleinkindernahrung gilt die Diät-Verordnung mit folgender Sonderregelung: Für das verzehrfähige Erzeugnis sind die Höchstmengen von 0,05 µg Gesamttoxine/kg sowie 0,01 µg Aflatoxin M1/kg erlaubt. Für die Lebensmittel, die von der EU-Verordnung nicht betroffen sind, gilt nach wie vor das nationale Recht, so auch für importierte Ware.

Neben den Aflatoxinen gehört auch das Ochratoxin A (OTA) zu den Pilzgiften. Besonders starke Belastung mit OTA hat man im nordamerikanischen Getreide gemessen. OTA ist krebserregend und hat eine lange Verweilzeit im Blut. Zu Bedenken ist hier, dass einige Wurstwaren mit Zusatz von Blutplasma hergestellt werden, womit die OTA-Belastung weitergegeben wird. Eine Ausnahme stellt das Rinderblut dar. Die Wiederkäuer können nämlich das aufgenommene OTA abbauen und entgiften.

Mykotoxin-Problem nach wie vor aktuell
Die in Deutschland geltenden Höchstmengen-Verordnungen vermitteln das Gefühl, das Mykotoxin-Problem „sei gelöst“ oder zumindest „im Griff“. Dabei darf nicht übersehen werden, dass zur Zeit nur für Aflatoxine Grenzwerte bestehen. Für die übrigen Mykotoxine wie Fumonisine, Ochratoxin A oder Deoxynivalenol (DON), die nicht minder bedenklich für die Gesundheit von Mensch und Tier sind, gibt es bislang keine Grenzwerte. Handlungsbedarf bei der Gesetzgebung besteht also nach wie vor. Gleichzeitig müssen mykotoxin-minimierenden Maßnahmen durchgeführt werden. Das gilt sowohl für die Erzeugung als auch den Transport und die Lagerung der betroffenen Lebensmittel.


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